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Leitfaden der GEW Bayern zu Abschiebungen aus Schulen und Betrieben

Informationen und Hinweise für Beschäftigte im Bildungsbereich

Mitteilung: GEW Bayern

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Bayern hat in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Hubert Heinhold (München) einen Leitfaden (Downloadmöglichkeit am Ende der Mitteilung) erstellen lassen, der Beschäftigten im Bildungsbereich erläutert, welche Rechte und Pflichten sie im Falle einer Abschiebung von Personen aus ihren Einrichtungen haben.

„Mit dem Leitfaden wollen wir allen Kolleginnen und Kollegen in den verschiedenen Bildungseinrichtungen, also Schulen, Hochschulen, sozialpädagogischen Einrichtungen usw., nützliche Informationen zur Verfügung stellen“, so der Vorsitzende der GEW Bayern, Anton Salzbrunn. Die Grundaussage des Leitfadens ist, dass nach Bundesaufenthaltsgesetz keine Auskunftspflicht gegenüber der Polizei besteht. „Keine Kollegin und kein Kollege muss der Polizei mitteilen, an welchem Ort sich eine geflüchtete Person aktuell befindet“, so Anton Salzbrunn weiter.

Die zentrale Forderung der GEW mit allen beteiligten Pädagog*innen lautet nach wie vor, den Kinderrechten und dem international gültigen Menschenrecht auf Bildung (UN-Sozialpakt, UN-Kinderrechtskonvention und Charta der Grundrechte der EU) einen höheren Stellenwert einzuräumen als den nationalen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften. Bildungseinrichtungen, so die Gewerkschaft, müssen Schutzräume sein!

Der nun erarbeitete Leitfaden, der auch bundesweit genutzt werden kann, unterstützt diese Forderung der GEW. Weil Pädagoginnen und Pädagogen, sowie Beschäftigte in Bildungseinrichtungen nicht direkt an Abschiebungen mitwirken müssen und gegenüber der Polizei nicht zur Auskunft verpflichtet sind, brauchen sie auch eine Handlungsorientierung, wie sie in konkreten Fällen verfahren können. Diese Orientierung soll der Leitfaden geben.

Die Bildungsgewerkschaft fordert mit Nachdruck eine sichere Aufenthaltsperspektive für alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen, nicht nur bis zum Abschluss ihres Bildungsweges bzw. ihrer Ausbildung sondern selbstverständlich auch darüber hinaus.

Sollten Abschiebungen während Schulbesuch, Integrationskursen, Qualifizierungsmaßnahmen oder anderen Bildungsmaßnahmen nicht aufhören, behält sich die GEW weitere Schritte vor.

 Download des Leitfadens

PM v. 20.6.2017
Elke Hahn
GEW Bayern
www.gew-bayern.de